Allgemeine Bestimmungen – AGBS nach ABGB und StGB

 

 Keine Auftragsannahme bei Versicherungsbeteiligung

Bundeskanzleramt

Allgemeine Informationen zum Datenschutz NEU ab 25. Mai 2018 gültig für alle Klienten und Auftraggeber

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/436/Seite.4360000.html

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679 

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/EU-Datenschutz-Grundverordnung:-Checkliste.html

 

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/EU-Datenschutz-Grundverordnung.html

 

 

Geltungsbereich

 

Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber (AG) abgeschlossenen Verträge meines(r)/unseres(r) Büros erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGBZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes.

 

Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlagen dieser AGBZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGBZT abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

 

Vertragerfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGBZT abweichenden Vertragsbedingungen.

 

Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

Vertragsabschluss

 

A) Unsere (Honorar)anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGBZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern, Zustellern etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

 

B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der – (den) Anbietenden eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

 

C) Der Inhalt des mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGBZT. Der Pkt. II. A) 1 und 2 Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

Honorar

 

A) Unsere Leistungen werden auf Basis des Honorarangebotes verrechnet.

 

B) Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Pkt. III B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

C) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Auftragnehmers bzw. Ziviltechniker zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

 

 

 

 

 

Vollmacht

 

Im Rahmen des oben genannten Auftrages/Vertrages wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber ermächtigt und bevollmächtigt, ihn gegenüber Behörden und allen Dritten, die für das Projekt Leistungen zu erbringen haben, zu vertreten.

 

Die Vertretungsmacht umfasst alle zur Durchführung des gegenständlichen Projektes notwendigen und gewöhnlichen Vertretungshandlungen, so insbesondere (Unzutreffendes streichen)

 

·                   die Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden und Parteien. Dies schließt auch ein, Rechtsmittel zu ergreifen;

·                   die Führung der notwendigen Verhandlungen mit sämtlichen mit dem Projekt befassten Dritten (Professionisten, Baufirmen, Versorgungs- und Entsorgungsfirmen etc.);

·                   die Kontrolle der Tätigkeit der ausführenden Unternehmen und sonstigen Professionisten;

·                   die Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle;

·                   die Erteilung von Aufträgen zur Mängelbeseitigung sowie zur Ersatzvornahme;

·                   die Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen bei Leistungsstörungen, wie zum Beispiel Rücktrittserklärungen nach § 918 ABGB

 

Zahlungsmodalitäten

 

Die Rechnung umfasst alle Leistungen wie im Anbotstext und LV beschrieben. Bei Überschreitung der Stundenzahl durch zusätzliches Management zu Folge von Mehrleistungen, verursacht durch Bauherrn, Besteller oder Professionisten, wird gegen Verrechnung und vorherige schriftliche Anmeldung, als Mehraufwand zur Verrechnung gebracht. Die Kalkulation erfolgte im Rahmen von + - 20%.

 

Die Stundensatzkalkulation erfolgte inkl. Nachlässen und Skonti gem. Wettbewerbsordnung der Bundesinnung für Baugewerbe und im freien Ermessen des angebotenen Preise durch den Bieter.

 

Die Anbotslegung erfolgte unverbindlich und kostenlos. Die Kosten wurden zudem in Folge Erfahrungswerten vorangehender Bauvorhaben gleicher Größenordnung ermittelt und kalkuliert.

 

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand an Stunden und sonstigem Anteil insofern weder Einheit noch Menge angegeben wurden.

 

Rechnungen sind generell als Einmalerlag per Datum zu begleichen. Bei eventuellen Aconto- oder Teilzahlungswünschen, ist vor Ausfertigung und Zahlung Rücksprache zu halten.

 

Eigenmächtige Änderungen der Zahlungsziele haben den Mahnlauf bis zur Forderungsabtretung an die zuständige Finanzbehörde oder das zuständige Bezirks- oder Landesgericht zu Folge.

 

Diese erfolgt nach der Dritten Mahnung ohne nochmalige Rücksprache.

 

Zahlungen und Zahlungsziel 10 Arbeitstage inkl. Skontierung, 30 Tage Brutto einschließlich Samstag, auf ein Konto nach Wahl des Auftragnehmers.

 

Im Streitfall erfolgt die gerichtliche Klagseinbringung oder Abtretung durch Notariatsakt an die Bundesfinanzbehörde an das zuständige Exekutionsgericht an ein Inkassobüro oder es erfolgt die Abtretung durch Zession an Drittschuldner in Aushaftung.

 

 

 

 

 

Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

 

A) Anzahlung % der Auftragssumme. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teil- und Schlussrechnungen sind innerhalb von 7 Tagen, jeweils nach Rechnungslegung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Zwangsweise sind Bankanweisungen nicht zwingend vorgeschrieben.

 

B) Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

 

 

 

 

Vertragsrücktritt

 

A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als zwei Monate durch den AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB bzw. UGB.

B) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.

 

C) Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) letzter Satz.

 

D) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.

 

E) Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

 

Allgemeine Bedingungen

 

Bei Abrechnungen, Massenermittlungen und Kostengliederungen wird keine Erfolgsgarantie im Bezug auf Gewinne aus der Abrechnungstätigkeit geleistet. Grundsätzlich werden Massen- und Kostenglieder nach den vorliegenden Verträge und Leistungsbeschreibungen bewertet, aufgestellt und abgerechnet.

 

Für mangelhafte Betriebskalkulationen oder Unterbote wird keine Verantwortung übernommen.

 

Grundsätzlich besteht eine Abrechnungseinheit jedoch aus maximal drei Teilrechnungen samt Massenermittlung sowie einer Schlussrechnung mit Gesamtmassenaufstellung.

 

Teilrechnungen werden als Aconto Zahlungen mit überschlägig ermittelten Massen betrachtet. Die finale Massenkontrolle erfolgt bei Legung der Schlussrechnung.

 

Die Kontrolle erfolgt ausnahmslos auf Kopien des Rechnungslegers unter Vorbehalt der Richtigkeit der Angaben des Rechnungslegers.

 

Das Rechnungscontrolling erfolgt ausnahmslos zu Folge von gebuchten Salden gemäß Buchhaltung und Überweisungsbelegen.

 

Anderweitig geprüfte Freigaben werden als gegenstandslos betrachtet und werden nicht anerkannt.

 

Prüfungen erfolgen zu Folge von gebuchten Salden lt. Rechnungslegungsgesetz und Buchhaltung. Rechnungen, Massen, Verträge, Pläne, Lieferscheine, Material, statische Berechnungen usw. … werden unter Vorbehalt der korrekten Ausstellung und Angaben des Legers behandelt.

 

Bei nicht ordnungsgemäßer Ausstellung der zu prüfenden Unterlagen erfolgt keine Übernahme der Prüfunterlagen bzw. keine Prüfung derselben.

 

In diesem Fall werden die Unterlagen zurückgestellt und Ergänzungen angefordert. Dem Prüfer obliegt die freie Wahl der Anordnung der Ergänzungen.

 

Prüffähige Rechnungen und sonstige Unterlagen haben aus den Bestandteilen Verträge, Leistungsverzeichnis, Kostenvoranschläge, Anboten, Nachtragsanboten, Rechnungen, Plänen, Abrechnungsplänen, Lieferscheinen, und Fotomaterial zu bestehen.

 

Diese können in Papierform oder auch via kompatibler Datenträger, zur Vorlage gebracht werden.

 

Ausgehändigte Daten, Unterlagen, Kopien, Pausen, Drucke, Materialien usw. .. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung mein Eigentum.

 

Die Weitergabe von Daten, Unterlagen, Kopien und Pausen an unbefugte Dritte, ist erst nach vollständiger Zahlung der Rechnung gestattet.

Das Zuwiderhandeln gegen die v. a. Bestimmungen zieht im Zweifelsfall rechtliche Konsequenzen nach sich und stellt eine Verletzung der a. Vertragsbestimmungen dar.

 

Bei Landes- und Bundesaufträgen sowie anderen öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften gelten die jeweils normierten, vertragsverbindlichen Zahlungsfristen lt. den einschlägigen Ö-Normen.

 

Die unbefugte Weitergabe und Vervielfältigung von Daten und Datenträgern ist strengstens untersagt.

 

Unterwerfung

 

Beide Vertragspartner unterliegen den jeweiligen Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden Gesetzesstände der EC – European Commission, des Vertrags- und Partnerlandes, sowie den jeweilig gültigen Rechtsstand gem. österreichischer Bundesgesetze.

 

Es gelten die jeweiligen Normen gem. ihrem Stand zum Datum des Vertragsabschlusses (ISO, EN, ENISO, DIN, ÖN, usw…). Im Speziellen wird auf die Normen A2060 und B2110 verwiesen.

 

Im Zuge öffentlich rechtlicher Beteiligungen an materiellen und immateriellen Leistungen gelten das Bundesvergabegesetz, die Landesvergabegesetze sowie die Nachprüfungsgesetze und jeweiligen Verordnungen in uneingeschränkter Form zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 

Die Gesamtgewerke, bestehend aus materiellen und immateriellen Leistungen unterliegen der Schiedsordnung, der jeweiligen Schiedskommission der Gewerkszugehörigkeit, der staatlichen Rechtsordnung sowie dem EUGH.

 

Im Anlassfall dem Schiedsspruch eines fünfköpfigen Sachverständigenkollegiums welches als Schiedskommission zu bestell ist außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

 

Urteile der Schiedskommission sind am ordentlichen Rechtsweg anfechtbar.

 

 

 

 

Mahn- und Inkassospesen

 

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal gerichtlich angepassten 4% zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von 4% zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc. vom Schuldner zu ersetzen.

 

Eigentumsvorbehalt

 

A) Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Rechnungsprüfungen, etc.) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme und Klage bzw. anderen zur Einbringung gerechtfertigten Zwangsvornahmen berechtigt.

 

B) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

C) Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

Aufrechnungsverbot

 

A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

 

B) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Pkt. VIII A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

Urheberrecht

 

A) Das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) ist urheberrechtlich geschützt. Der Vertragspartner erhält daran keine Werknutzungsbewilligung und kein Werknutzungsrecht. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen.

 

B) Der Auftragnehmer hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

 

Der Vertragspartner ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt. XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

Terminsverlust

 

A) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

 

B) Pkt. XII gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.

 

Fertigung und Zeichnung

 

Jegliche Unterlagen und Schriftwerke, egal der Ausfertigung auf Datenträger, Papier oder anderen Medien gelten als Urkunden, gefertigt durch Rundsiegel des Anbotslegers.

 

Fertigungen und Gegenfertigungen sind nur insofern rechtsgültig, als diese durch den jeweiligen befugten, handlungsbevollmächtigten Zeichnungsberechtigten erfolgen.

 

Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

 

A) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl, entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

 

B) Der Vertragspartner hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Der Pkt. XIII A) und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

Schadenersatz

 

A) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

 

B) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AGBZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

 

C) Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.

 

D) Pkt. XIV A) gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Pkt. XIV A) zweiter Satz, B) erster Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

E - Commerce

 

Dem Gesetze nach genügt die Zustellung eines rechtsgültig gefertigten Datensatz via PDF oder ähnlichem, zertifiziert und signiert. Erhaltene Datensätze sind via Mail zu bestätigen.

 

Rechtswahl, Gerichtsstand

 

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das an unserem Kanzleisitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Pkt. XV letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

 

Besondere Finanzbestimmungen

 

Rechnungen sind Brutto zu entgelten. Diese bedeutet inkl. 20% Umsatzsteuer. Gemäß Umsatzsteuergesetz §6 Abs.3 USTG 1994 in der Fassung vom 08.02.07 U12 sind Nettoumsätze umsatzsteuerpflichtig gemäß Bundesfinanzgesetz.

 

Haftung

 

Gemäß iSd § 19 Abs 1a UStG haftet der Auftraggeber im Umfang von 20% für alle Sozialversicherungsbeiträge des Auftragnehmers.

 

Adressänderung

 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

 

Anbot

 

 

Insofern sie von diesem Anbot keinen Gebrauch machen wollen, ersuche ich sie höflich mir mitzuteilen, sie von der Verteilerliste zu streichen.

Bundeskanzleramt

Allgemeine Informationen zum Datenschutz NEU ab 25. Mai 2018 gültig für alle Klienten und Auftraggeber

 

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